Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vertragspartner und Anwendungsbereich

(1) Vertragspartner im Rahmen der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die RDS Verlag GmbH (im Folgenden RDS) und der Auftraggeber.

(2) Lieferung, Leistungen und Angebote der RDS erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, soweit diese nicht durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

II. Pflichte des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist zur angemessenen Mitwirkung an der Herstellung oder Leistung verpflichtet. Hierzu zählt insbesondere die Überlassung aller Daten und Informationen, die zur Herstellung der Leistung erforderlich sind.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Entwürfe der RDS sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen. Wenn sie den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese durch schriftliche Erklärung gegenüber der RDS freizugeben. Die RDS erbringt die Leistung so, wie sie vom Auftraggeber freigegeben wird. Sollten nach der Freigabe noch Fehler im Entwurf enthalten sein, ist die RDS für diese nicht verantwortlich. Für die Richtigkeit von telefonisch oder sonst mündlich aufgegebenen Änderungen übernimmt die RDS keine Verantwortung.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Nach erbrachter Leistung wird die RDS dem Auftraggeber die vertraglich geschuldete Vergütung in Rechnung stellen (Schlussrechnung). Die Schlussrechnung ist innerhalb von sieben Werktagen zur Zahlung fällig.

(2) Die RDS ist berechtigt, dem Auftraggeber in angemessenen zeitlichen Abständen Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach den jeweils erbrachten Leistungen der RDS. Die Abschlagsrechnungen sind innerhalb von sieben Werktagen zur Zahlung fällig.

IV. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der RDS.

V. Lieferbedingungen

(1) Sofern die RDS einen körperlichen Gegenstand schuldet, erfolgt der Versand dieses Gegenstandes auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernimmt die RDS keine Verbindlichkeit besonderer Art (zum Beispiel DHL oder vergleichbar). Transportversicherungen werden nur auf ausdrückliche Anweisung und auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen.

(2) Digitale Daten werden elektronisch versandt. Die Mitteilung einer E-Mail-Adresse als Kommunikationsmittel durch den Auftraggeber beinhaltet die Einwilligung in die Übermittelung von Daten auf diesem Weg; wird im Hinblick auf die Vertraulichkeit von Daten ein anderer Weg gewünscht, teilt der Auftraggeber dies mit.

(3) Lieferzeit und Liefertermine beziehungsweise Termine zur Fertigstellung bedürfen der Vereinbarung. Sie sind nur verbindlich, wenn sie von der RDS schriftlich bestätigt wurden.

(4) Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster, Proofs und so weiter durch den Auftraggeber ist die vorstehende Frist jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Eintreffen einer Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragserteilung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so verlängert sich die Frist entsprechend.

(5) Die Frist verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen sonst von der RDS nicht zu vertretenden Hindernissen, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind.

(6) Die Herausgabe und Archivierung von digitalen Daten sowie das Auf-Lager-Nehmen und Aufbewahren von Daten und Datenträgern erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers und ist besonders zu vergüten.

VI. Mängelrechte

(1) Für Mängel haftet die RDS nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

(2)Der Auftraggeber hat Lieferungen unverzüglich, soweit dies nach ordnungsgemäßer Geschäftslage tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, der RDS unverzüglich Anzeige zu machen. Für Dienstleistungen gilt die Pflicht zur Rüge entsprechend nach deren Erbringung.

(3) Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Lieferung oder Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(4) Für von der RDS hergestellte oder bearbeitete digitale Daten (zum Beispiel Scans, bearbeitete Bilddaten) übernimmt die RDS dann im Rahmen der üblichen Toleranzen eine Gewähr für die Farbgenauigkeit, wenn von den Daten ein oder mehrere farbverbindliche Proofs von der RDS angefertigt wurden, deren Kosten vom Auftraggeber zu übernehmen sind. Zudem sind für alle farbrelevanten Aspekte die bekannten Einschränkungen der menschlichen Sinnesorgane (zum Beispiel subjektive Farbwahrnehmung, beleuchtungs- und umgebungsabhängige Wahrnehmungen und so weiter) sowie Farbveränderungen durch chemische Alterungsprozesse bei Farben, Papieren und Lackierungen (zum Beispiel Licht-/UV-Beständigkeit) zu berücksichtigen.

VII. Haftungsbeschränkung

(1) Die RDS haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ferner haftet sie für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber als Kunde regelmäßig vertraut. Im letztgenannten Fall haftet sie aber nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Sie haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.

(2) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen der RDS.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Daten selbst zu sichern. Die RDS haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten.

VIII. Kündigung

(1) Nimmt der Auftraggeber vom Vertrag Abstand, ohne dass die RDS dies zu vertreten hat, kann die RDS die vereinbarte Vergütung verlangen; sie muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(2) Die RDS kann für ihre Aufwendungen und den entgangenen Gewinn anstelle von VIII. (1) einen Pauschalbetrag in Höhe von 15 Prozent des Gesamtpreises geltend machen. Dieser pauschalierte Anspruch steht der RDS nicht zu, wenn der Auftraggeber nachweist, dass der der RDS zustehende Betrag nach VIII. (1) wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

IX. Urheberrecht

(1) Die RDS garantiert für die vertraglich vereinbarte Nutzung, dass die von ihr selbst erstellten oder beschafften Inhalte sowie die Gestaltung und die von ihm eingebrachten Ideen nicht in rechtswidriger Weise in Rechte Dritter eingreifen. Sie stellt den Auftraggeber von jeglichen Ansprüchen in diesem Zusammenhang frei und ersetzt ihm die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung.

(2) Der Auftraggeber garantiert für die Bearbeitung, Vervielfältigung und sonstigen vertragsgemäßen Nutzung durch die RDS, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte und Informationen nicht in rechtswidriger Weise in Rechte Dritter eingreifen. Er stellt die RDS von jeglichen Ansprüchen in diesem Zusammenhang frei und ersetzt ihr die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung.

(3) Die Nutzungsrechte für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung des zugelieferten urheberrechtlichen Materials hat der Auftraggeber zu besorgen und gegenüber den Rechteinhabern abzugelten.

(4) Von der RDS gestaltete Websites, Fotos, Texte, Schriftarten, Logos und Dateien sowie Druckausgabedateien und Dateien zur Druckvorstufe stellen Leistungen dar, die dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes unterfallen, sofern es sich um dabei Werke im Sinne von § 2 Abs. 1 UrhG handelt. Der Schutz besteht unabhängig und gegebenenfalls neben dem Schutz der vorbestehenden Materialien Dritter.

(5) Die RDS räumt dem Auftraggeber an der Leistung lediglich ein einfaches Nutzungsrecht für die Vertragslaufzeit ein, soweit nichts anderes vereinbart wird.

(6) Änderungen der von der RDS gestalteten Websites, Fotos, Texten, Flyern, Magazinen, Logos und dergleichen durch den Kunden oder Dritten bedürfen der schriftlichen Einverständniserklärung durch die RDS, soweit sie dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes unterliegen.

(7) Von der RDS hergestellte digitale Daten versteht die RDS als ihr Eigentum. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe an ihnen, sofern dies nicht zur Ausübung eines übertragenen Nutzungsrechts erforderlich ist. Sie gehen im Allgemeinen nicht in den Besitz des Auftraggebers über; Ausnahmen bedürfen einer ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung und sind im Allgemeinen zusätzlich zu vergüten.

(8) RDS hat das Recht, Arbeitsergebnisse auf der eigenen Website als Muster und Referenz als Foto öffentlich zugänglich zu machen, soweit erkennbare Interessen des Auftraggebers dem nicht entgegenstehen. Dafür wird RDS den Eindruck vermeiden, es handele sich um eine Veröffentlichung des Auftraggebers. Ebenso wird vermieden, Darstellungen zu veröffentlichen, die Dritten als Vorlage dienen könnten oder diese in die Lage versetzen würden, Waren oder Dienstleistungen des Auftraggebers nach zu machen. Der Auftraggeber hat das jederzeitige Recht, der hier geregelten Darstellung zu widersprechen.

X. Geheimhaltung

Die RDS verpflichtet sich zur vertraulichen Behandlung aller ihr bei der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse. Soweit sie dritte Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben heranzieht, hat sie diesen Personen die gleiche Pflicht zur vertraulichen Behandlung aufzuerlegen. Die Pflicht zur vertraulichen Behandlung besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.

XI. Erfüllungsort; Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz der RDS.

(2) Als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird Saarbrücken vereinbart, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

XII. Schlussvereinbarungen

(1) Für die Durchführung dieses Vertrags gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.